Abwasserentsorgung in Kleingartenanlagen

Eine Information des Kommunalservice Weimar, Oktober 2020

Abwasserbeseitigungskonzept

– Maßnahmen im Ortsteil Oberweimar-Ehringsdorf –

Abwasserentsorgung in Kleingartenanlagen

Kleingartenanlagen i.S.d. Bundeskleingartengesetzes dienen der gärtnerischen Nutzung.
Sie sind nicht zum Wohnaufenthalt bestimmt. Unterkünfte in Kleingartenanlagen, die Wohnzwecken dienen, sind nur dann rechtmäßig, wenn sie über eine Baugenehmigung verfügen, die in aller Regel aus der Zeit der DDR stammen dürfte.

Eigentümern und Nutzern von Kleingärten wird empfohlen, sich zunächst mit der Kleingartenordnung des jeweiligen Vereins vertraut zu machen. Hier ist ggf. bereits die Zulässigkeit des Einbaus von sog. abflusslosen Gruben oder die Befahrung der Gartenwege mit Lkw geregelt. Den Normalfall stellt die Verwendung von Bio- bzw. Chemietoiletten dar. Bei vorhandener Anfahrtsmöglichkeit mit einem Entsorgungsfahrzeug (Lkw) über öffentliche Wege kann im Einzelfall auch geprüft werden, ob die Errichtung einer abflusslosen Grube zugelassen werden kann. Über die maximal zulässige Entfernung der Abwasseranlage zum öffentlich befahrbaren Weg entscheidet der EKSW in Abhängigkeit der topographischen Randbedingungen.

Zur Gewährleistung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäß § 5 Abs. 1 WHG und § 10 der Entwässerungssatzung ist der Grundstückseigentümer/Pächter verpflichtet, vor Baubeginn Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage beim EKSW anzuzeigen. Bei Gartenpächtern ist zusätzlich eine Vollmacht/Erklärung zu den Pflichten des Eigentümers und zur Übernahme des Pächters als Bescheidempfänger vorzulegen. Bei der Planung einer abflusslosen Grube sind folgende Hinweise/Forderungen zu berücksichtigen:

Der Antragsteller hat eine ausreichend große Sammelgrube einzubauen. Für diese ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung bzw. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis der Unteren Wasserbehörde vorzulegen.

1. Der Antragsteller hat vor Inbetriebnahme der Anlage eine Dichtheitsprüfung der Grube gemäß DIN EN 1610 durchführen zu lassen und das Prüfprotokoll dem EKSW vorzulegen. Für Kunststoffbehälter genügt die Vorlage des werkseitigen Prüfungszertifikates.

2. Die Grube muss bedarfsabhängig, aber mindestens einmal im Jahr, entleert werden.

3. Die Entleerung der Grube fällt unter die Abwasserbeseitigungspflicht der Kommune. Die Grubenentleerung ist über den EKSW zu beauftragen.

4. Der Antragsteller hat vor Errichtung der Anlage eine Bestätigung des EKSW zur Möglichkeit der Entsorgung vorzulegen.

5. Die abwassertechnische Anlage (Sammelgrube und Entsorgungsleitungen) ist vor Inbetriebnahme durch den EKSW im offenen Zustand abnehmen zu lassen. Der Abnahmetermin ist bei dem EKSW durch eine schriftliche Anzeige (mindestens 2 Wochen vorher) anzuzeigen.

6. Die Unterlagen der Grube sind dauerhaft und die Entsorgungsnachweise sind für mindestens 5 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Unteren Wasserbehörde vorzulegen.

Abschließend sei betroffenen Eigentümern oder Pächtern empfohlen, sich bei konkreten Fragen zum Thema Abwasserentsorgung an den Kommunalservice Weimar und/oder die Untere Wasserbehörde der Stadt Weimar zu wenden, damit die Rahmenbedingungen individuell geklärt werden können.

[Zum Abwasserbeseitigungskonzept des Kommunalservice Weimar] [auf diesem Server]

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